IBW- Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur für die ausdrück- lich angegebenen technischen Daten, Mengen, und Leistungen, soweit im einzelnen Angebot nichts anderes vermerkt ist. Grundlage für unsere Angebote sind die uns mitgeteilten objekt- bezogenen Angaben und übergebenen schriftliche Unterlagen. Vorgelegte Proben sind unverbindliche Anschauungsmuster. Der Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen richtet sich ausschließlich nach dem von sämtlichen Vertrags- partnern unterzeichnete Bestellung oder Auftragsbestätigung und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Sie gelten jeweils nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Bestätigungsschreiben des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Formale und tech- nische Änderungen der von uns angebotenen Produkte behalten wir uns vor. Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener Lieferung bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder der Anlaß besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer als zweifelhaft zu betrachten. Im Falle bereits ausgeführter Leistungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich erbrachter Leistungen geltend gemacht werden. Werden einzelne der nachstehenden Bedingungen durch anders lautende vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise ersetzt oder sollten einzelne der nachfolgenden Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bedingungen davon unberührt. Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB in der jeweils neuesten Fassung Teil B und die für einzelnen Gewerke maßgebenden Bestimmungen nach Teil C. 2. Angebotsfristen Wir halten uns derzeit 1 Woche an den jeweiligen angebotenen Preis gebunden und es muß nach Auftragserteilung innerhalb eines Monates mit der Produktion begonnen werden. Sollte eine Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt geplant sein, ist ein neuer Preis rechtzeitig anzufordern. Sollte sich der Produktionsbeginn durch Baugenehmigung oder andere notwendige Dinge verzögern, sind wir berechtigt den am Produktionstag gültigen Preis nachzufordern. 3. Liefertermin und Lieferung Angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Teillieferungen können von uns vorbehalten werden. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Unvorhersehbare Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung und Rohstoffmangel berechtigen uns zur Hinausschiebung oder zur Aufhebung verbindlich über- nommener Lieferverpflichtungen. Nachträgliche Änderungen, die sich auf Wunsch des Auftrag- gebers ergeben, werden entsprechend gesondert in Rechnung gestellt und können die Lieferzeit entsprechend verlängern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch Nachauftragnehmer ausführen zu lassen. Bei allen Lieferungen ist der Gefahrenübergang ab Werk vorgesehen. Alle Lieferungen sind transportversichert. Schäden während des Transports müssen bei Anlieferung vom Empfänger sofort auf dem Lieferschein vermerkt werden. Nachträglich gemeldete Schäden werden nicht akzeptiert. 4. Haftung, Schadensersatz, Warenrücknahme Bei Lieferverzug und Nichterfüllung haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Für den Fall der Nichtabnahme zum angegebenen Liefertermin beauftragt uns der Auftraggeber die Ware auf seine Kosten und Gefahr aufzubewahren. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ohne daß uns ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten ohne Nachweis zu berechnen, mindestens jedoch 2% des Nettoauftragwertes. Bei freiwilligen Waren- rücknahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Rechnungsbetrages. Abschläge für Wertminderung bei zurückgegebenen Produkten behalten wir uns vor. Waren, die speziell für den Auftraggeber angefertigt wurden, nehmen wir grundsätzlich nicht zurück. Transportkosten bei Warenrücknahmen sind immer vom Auftraggeber zu zahlen. 5. Zahlungsbedingungen Soweit nicht anders vereinbart, sind 40% der Auftrags- summe als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber zu zahlen. Der Eingang dieser Zahlung ist gleichzeitig Beginn der vereinbarten Lieferzeit. Restzahlungen sind jeweils gemäß Zahlungsplan zu leisten. Zahlungen jeweils sofort per Verrechnungsscheck, bei Überweisungen ohne Abzüge, soweit nicht anders im Zahlungsplan vereinbart, innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit nach Vertrags- abschluß vom Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen. Diese Sicherheit ist grundsätzlich in Form einer Bankbürg- schaft durch den Auftraggeber zu leisten. Auslandsaufträge werden nur gegen Vorkasse ausgeführt. Bei Zahlungsverzug können wir Zinsen in Höhe uns berechneter Bankzinsen, mindestens jedoch 7% verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, es sei denn seine Gegenforderung ist unbestritten oder ist rechtskräftig festgestellt worden. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder Gewährleistung und von der weiteren Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen. Für jede 1. Mahnung wird pauschal 1% der Auftragssumme als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird nur eine Mahnung auf fällige Rechnungen durchgeführt, anschließend wird sofort ein Mahnbescheid mit allen Kosten zu Lasten des AG verfaßt. 6. Abnahme Bei Lieferung mit Montage findet eine förmliche Abnahme statt, wenn diese von einer der Vertragsparteien innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung verlangt wird. Bei jeglicher Inbenutzungsnahme gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Lieferungen ohne Montage gelten als abgenommen, wenn nicht spätetens innerhalb von einem Werktag nach Erhalt die Abnahme schriftlich per Telefax gegenüber dem Auftrag- nehmer verweigert wird. Eine Abnahme darf nur verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung erheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auf den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. 7. Gewährleistung Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers insgesamt oder bezüglich einzelner Teile sind grundsätzlich auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Den Vertragsparteien bleibt im Einzelfall vorbehalten bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auf Verlangen des Auftragnehmers eine Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. Sämtliche Mängel sind egenüber dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen muß die Möglichkeit eingeräumt werden, die Berechtigung der Mängelrüge zu prüfen. Die durch Trocknungsvorgänge hervorgerufene Schrum- pfung von Hölzern bzw. die damit verbundene Bildung von Ritzen und Lücken ist von Natur aus unvermeidbar und wird nicht als Mangel anerkannt. Ist die Mängelrüge berechtigt, so ist der Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- gehilfen zur Nachbesserung oder zur Lieferung eines einwandfreien Werkes verpflichtet. Nach Wahl des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen kann eine Minderung vereinbart werden. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Mängel beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme. Schäden, die durch äußere Einwirkungen entstehen, werden von der Gewährleistung nicht erfaßt. 8. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Die Be- und Verarbeitung der Lieferung erfolgt für den Auftragnehmer unter Ausschluß des Eigentums-erwerbs des Bestellers. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme berechtigt. Dabei anfallende Transport- und Montagekosten trägt der Auftraggeber. Die Forderung auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist 82140 Olching. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist 82256 Fürstenfeldbruck. Wir behalten uns das Recht vor, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Für die Auslegung des Vertrages ist allein das deutsche Recht maßgebend. 10. Montagen Vor einer Montage durch Erfüllungsgehilfen des Auftrag- nehmers müssen für die Aufstellung notwendige Bedingungen und die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, daß die Anlagen reibungslos zur Aufbaustelle transportiert werden können. Insbesondere müssen alle Vorarbeiten der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung und Behinderung, sowie ohne Gefährdung ihrer Sicherheit durchgeführt werden können. Bei Montage unserer Anlagen gehen wir grundsätzlich davon aus, daß der Auftraggeber eine Baugenehmigung hat, soweit diese erforderlich ist. Für die Erstellung von Fundamenten ist, soweit nicht anders vereinbart, der Auftraggeber zuständig. Der Auftraggeber stellt den Monteuren Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart übernimmt der Auftraggeber die Kosten für alle erforder- lichen Übernachtungen (inkl. Frühstück) der Monteure. 11. Sonstiges 11.1. Bei Schäden an Trenngittern von Führanlagen, die durch äussere Einwirkungen entstanden sind, wird keine Ersatzleistung gestellt, da die Haltbarkeit maßgeblich von der Achtsamkeit des Betreibers abhängt. 11.2. Wird eine Führanlage mit Schwachstrom auf Gittern geliefert, basiert dies auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Für Unfälle, die daraus entstehen, bernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewährleistung. Hinweis: Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggfs. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das Landgericht Hamburg, nur dadurch verhindert werden, wenn man sich ausdrücklich von den Inhalten der gelinkten Seiten distanziert. IBW betont ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung oder den Inhalt der verlinkten Seiten haben. Daher übernehmen wir keine Verantwortung für die Inhalte der von unseren Seiten erreichbaren Links. |